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Steuer & Recht

Spenden an die Tafel? Darauf sollten Sie achten!

Zwischen noch verkaufbarer und wertlos gewordener Ware gibt es steuerliche Unterschiede. Diese Regeln sollten Ladnerinnen und Ladner kennen.

Kaum zu glauben, aber selbst das Spenden an die Tafel zieht steuerliche Folgen mit sich. Grundsätzlich sind hierbei verschiedene Aspekte zu be­rücksichtigen. Dies lässt sich anhand des folgenden Bei­spiels wunderbar darstellen:

Der Lebensmitteleinzel­händler kauft Ware mit einem Nettowert von 100 Euro zu­züglich Umsatzsteuer in Höhe von 7 Euro. Nun tritt die ortsansässige Tafel an ihn heran und bittet ihn um eine Sachspende.

Zum Zeitpunkt der Warenspende teilt sich die gespendete Ware auf in:

  • nicht mehr verkaufbare Ware wegen Haltbarkeits­datum: Aktueller VK-Wert: 0,00 Euro. Ursprünglicher Einkaufs­wert: 50 Euro zuzüglich 3,50 Euro Umsatzsteuer
  • nach wie vor verkaufbare Ware: Aktueller VK-Wert: 150 Euro zuzüglich 10,50 Euro Um­satzsteuer. Ursprünglicher Einkaufs­wert: 50 Euro zuzüglich 3,50 Euro Umsatzsteuer

Scheinbar ähnliche Sachverhalte führen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen:

  • Nicht mehr verkaufbare Ware wegen Haltbarkeits­datum: Da die Ware keinen Wert mehr hat, bekommt der Ladner über diese Spen­de keine Spendenquittung. Buchhalterisch ist nichts zu veranlassen. Es macht also steuerlich keinen Unterschied, ob wertlose Ware weggeworfen oder gespendet wird. Auswirkung: Steuerliche Betriebsausgabe: 50,00 Euro, abzuführende Um­satzsteuer auf Spende: 0,00 Euro
  • Nach wie vor verkaufbare Ware: Hat die Ware noch einen Wert, egal, ob voll­wertig oder zum Beispiel mit Rabatt wegen kurzem Haltbarkeitsdatum, so ist der fiktive Einkaufspreis (= Einkaufswert der Ware zum Zeitpunkt der Spende inklusive Umsatzsteuer) die Grundlage für den Wert, über den der Ladner eine Spendenquittung erhält. Eine werthaltige Sachspende ist buchhalte­risch zu erfassen und über diesen Wert ist die Umsatz­steuer abzuführen.

„Lassen Sie sich keine Spenden­quittungen über wertlose Ware ausstellen.“

Prisca Wende, Steuerberaterin

Die finanziellen Auswirkungen anhand eines Beispiels

  • Steuerliche Betriebsausgabe: 50 Euro Nettowert + 3,50 Euro Umsatzsteuer = 53,50 Euro
  • Abzuführende Umsatzsteuer auf Spende: 3,50 Euro.

Die Umsatzsteuer bleibt in die­sem Fall beim Ladner hängen und ist für diesen ein finanziel­ler Mehraufwand. Zwar kann er diese dann als Betriebsausgabe absetzen, die Steuererspar­nis hieraus wird aber nie die abzuführende Umsatzsteuer ausgleichen. Diese Variante ist deshalb immer die teurere Variante.

Fokus auf wertlose Produkte

Mein Tipp: Konzentrieren Sie sich bei Sachspenden an die Tafel auf die Produkte, die keinen Wert mehr haben und denken Sie daran: Die Höhe der Spen­denquittung legt die Höhe Ihrer abzuführenden Umsatz­steuer fest, also maximal Ihr Einkaufspreis.

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