Biohandel

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Gesetzentwurf

Schluss mit unfairen Handelspraktiken

Die Bundesregierung will mit einem Gesetz unfaire Handelspraktiken stoppen und setzt damit eine EU-Richtlinie um. Die großen Lebensmittelhändler fühlen sich zu Unrecht an den Pranger gestellt. Dabei dürfen sie weiter unlauter handeln – wenn der Lieferant das vorher unterschreibt.

Die vereinbarte Salatlieferung 14 Tage vorher stornieren und den Gärtner auf der Ware sitzen lassen – in Zukunft verboten. Zusätzliche Rabatte einseitig festlegen – in Zukunft verboten. Listungsgebühren, Werbekostenzuschüsse und andere Zahlungen zugunsten des Käufers sollen nur noch gelten, wenn sie von Anfang ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.

Diese und andere Vorgaben stehen in dem Gesetzentwurf zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes, den die Bundesregierung beschlossen und in den Bundestag eingebracht hat. Er soll Landwirte und Lebensmittelhersteller vor unfairen Praktiken des Lebensmittelhandels schützen und Geschäftsbeziehungen auf Augenhöhe ermöglichen. Die gibt es derzeit nicht, da die vier größten Handelsketten (Edeka, Aldi, Lidl/Kaufland, Rewe) über 85 Prozent des Lebensmittelhandels abwickeln.

Die Marktmacht der Handelsketten „hat dazu geführt, dass sich Praktiken etabliert haben, die Erzeuger klar benachteiligen, zum Beispiel kurzfristige Stornierungen, lange Zahlungsziele für verderbliche Waren oder einseitige Änderungen der Lieferbedingungen“, schrieb das Bundeslandwirtschaftsministerium. Nun jedoch „gewinnt David gegenüber Goliath deutlich an Stärke“, sagte dessen Chefin Julia Klöckner bei der Vorstellung des Gesetzes.

Die UTP-Richtlinie

Im April 2019 beschlossen die EU-Gremien die Richtlinie 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette - kurz: UTP-Richtlinie. Die darin gemachten Vorgaben müssen die Mitgliedsstaaten bis 1.Mai 2021 in nationales Recht umsetzen.

Die UTP-Richtlinie enthält eine so genannte schwarze Liste mit Praktiken, die von den Mitgliedsstaaten verboten werden sollen, etwa die kurzfristige Stornierung bei verderblichen Waren.

Auf einer grauen Liste stehen Praktiken, die nur noch erlaubt sein sollen, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. Zwei Punkte dieser grauen Liste hat die Bundesregierung komplett verboten: Dem Lieferanten unverkaufte Produkte ohne Zahlung des Kaufpreises zurückschicken sowie Lagerkosten des Käufers auf den Lieferanten abwälzen.

Handel beschwert sich

Dabei ging sie sehr deutlich auf die Marktmacht der großen Vier ein, auf deren Praktiken und auf die schwache Position der Lieferanten: „Wenn sie sich beschweren, werden sie meist ausgelistet“, sagte die Ministerin. „Es ist traurig genug, dass man solche Praktiken gesetzlich regeln muss, die eigentlich gar nicht zum Bild des ehrbaren Kaufmanns passen.“ Die klaren Worte der Ministerin brachten die Handelsketten in Rage.

In einem Brief beschwerten sich die Chefs von Edeka, Aldi, Lidl/Kaufland und Rewe sowie die Präsidenten der Einzelhandelsverbände HDE und BVLH bei Bundeskanzlerin Angela Merkel über die Ministerin. Sie habe ein „Zerrbild des Lebensmittelhandels“ gezeichnet, über diesen „massiven Angriff auf die Reputation unserer Unternehmen“ seien sie „zutiefst erschrocken“ und fühlten sich „persönlich diskreditiert“, schrieben die Vorstände. Der Auftritt der Ministerin sei ein „beispielloser Vorgang öffentlicher Diffamierung durch ein Mitglied der Bundesregierung“.

Bauernverband greift Handelskonzerne an

Rückendeckung bekam die Ministerin vom Deutschen Bauernverband. Der warf den Handelskonzernen vor, mit ihrem Preiswettbewerb und dem damit verbundenen massiven wirtschaftlichen Druck „Arbeitsfähigeit, Existenz und Nachhaltigkeit vieler Betriebe zerstört“ zu haben. Es gebe „lange Forderungskataloge des Handels, bei denen die Vergütung höherer Standards und Kosten schlicht nicht vorgesehen ist.“ Der Handel solle künftig auf alle unlauteren Praktiken verzichten – nicht nur auf die in der UTP-Richtlinie angesprochenen.

Und der Biofachhandel?

Georg Rieck, Inhaber von Klatschmohn Naturkost in Gießen, appelliert an den Biofachhandel, die UTP-Richtlinie und deren Umsetzung zu unterstützen. „Das Ding ist einfach der Hammer, weil damit eine Liste der Grausamkeiten vorliegt, die den Handelsalltag bestimmen“, schreibt er in einer Mail an BioHandel. „Im Grunde muss der BNN das Ding an die Glocke hängen und zwar schnell!“ Schließlich hat der BNN in seinem Kodex faire und partnerschaftliche Handelspraktiken festgeschrieben.

Das vorgelegte Gesetz gilt übrigens nicht nur für die großen Vier, sondern für alle Lieferantenbeziehungen im Lebensmittelhandel, bei denen der Erzeuger/Lieferant kleiner ist als sein Abnehmer. Die Untergrenze liegt bei zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Damit gelten die künftigen Regeln auch für jeden Bio-Großhändler und Filialisten im Verhältnis zu umsatzmäßig kleineren Herstellern und Erzeugern.

Das Landwirtschaftsministerium hatte einen ersten Entwurf seines Gesetzes bereits im Sommer an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme geschickt. In den meisten Antworten – auch von Bioland und Demeter – wird ein noch entschiedeneres Vorgehen verlangt: Etwa eine offene, laufend zu ergänzende Liste von unfairen und künftig verbotenen Praktiken oder deutlich höhere, am jeweiligen Gewinn orientierte Bußgelder wie im Kartellrecht üblich.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) forderte, alle als unlauter qualifizierten Praktiken zu verbieten, unabhängig davon, ob sie vertraglich vereinbart wurden. Denn „aufgrund der Marktmacht der führenden Lebensmittelhändler werden die Lieferanten im Zweifel immer zu entsprechenden vertraglichen Zugeständnissen bereit sein, um ihre Lieferungen sicherstellen zu können“, argumentierte die BVE.

Klöckners Verbote auf einen Blick

Das will die Bundeslandwirtschaftsministerin verbieten:

  1. dass der Käufer Bestellungen von verderblichen Lebensmitteln kurzfristig beim Lieferanten storniert;
  2. dass Händler einseitig die Lieferbedingungen, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen, Bedingungen für Listung, Lagerung und Vermarktung ändern;
  3. dass für verderbliche Lebensmittel später als 30 Tage und für nicht-verderbliche Lebensmittel später als 60 Tage nach Lieferung gezahlt wird;
  4. dass der Käufer geschlossene Liefervereinbarungen trotz Verlangen des Lieferanten nicht schriftlich bestätigt;
  5. dass die Käufer Geschäftsgeheimnisse von Lieferanten rechtswidrig erwerben und nutzen;
  6. dass der Käufer mit Vergeltungsmaßnahmen kommerzieller Art droht, wenn der Lieferant von seinen vertraglichen oder gesetzlichen Rechten Gebrauch macht;
  7. dass Käufer Entschädigungen vom Lieferanten für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden verlangen, ohne dass ein Verschulden des Lieferanten vorliegt;
  8. dass Käufer vom Lieferanten verlangen, Kosten zu tragen, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit den verkauften Erzeugnissen stehen.
  9. dass die Rückgabe nicht verkaufter Erzeugnisse an den Lieferanten ohne Zahlung des Kaufpreises erfolgt;
  10. dass der Käufer vom Lieferanten eine Zahlung für die Lagerung der Erzeugnisse verlangt.
  11. dass der Lieferant Kosten zu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Lieferanten entstehen, nachdem die Lieferung dem Käufer übergeben wurde.

Ausdrücklich und eindeutig vereinbart werden muss,

  • wenn der Lieferant die Kosten für Preisnachlässe im Rahmen von Verkaufsaktionen übernimmt;
  • wenn der Lieferant Listungsgebühren zahlt;
  • wenn ein Lieferant sich an Werbekosten des Händlers beteiligt.

Kommentare

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Hermann Heldberg

Nachdem ich das Schreiben der Bauernverbände gelesen hatte, habe ich eine Mail an die Vorstände des BNN und an die Geschäftsführerin geschickt, mit der Bitte die Aktion öffentlich zu unterstützen. Leider ist bis heute nichts passiert. Schade

Hermann Heldberg

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