Maßstab für die Regelung ist die Preisangabenverordnung (PAngV), für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) innerhalb der Bundesregierung federführend ist. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.
Preisbehörden der Länder zuständig
Hierüber hat das BMWi die für den Vollzug der Preisangabenverordnung zuständigen Preisbehörden der Länder mit einem Schreiben informiert. Darin erläutert das Ministerium die rechtlichen Vorgaben des § 9 Absatz 2 PAngV näher.
Sonderregelung bei preisgebundenen Artikeln
Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt.
Kommentare
Registrieren oder anmelden, um zu kommentieren.