Ein Bündnis aus acht Unternehmen und vier Verbänden hat am 21. September beim Europäischen Gericht in Luxemburg Nichtigkeitsklage gegen die neue EU-Verordnung zu neuen genomischen Techniken (NGT) eingereicht. Das Verfahren wird inzwischen unter dem Aktenzeichen T-622/26 geführt. Über die Zulässigkeit der Klage ist damit noch nicht entschieden. Zu den Klägern gehören unter anderem die Dottenfelder Bio-Saat GmbH, die Bingenheimer Saatgut AG, Rapunzel Naturkost sowie die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL).
Rechtsanwalt Georg Buchholz von der Kanzlei GGSC hält einen Erfolg der Klage für möglich. Entscheidend sei zunächst, ob das Europäische Gericht seine bislang restriktive Rechtsprechung zur Zulässigkeit solcher Klagen öffnet. Insbesondere beim Vorsorgeprinzip sieht er Chancen für die Kläger.
Klage richtet sich gegen Regeln für NGT-1-Pflanzen
Nach Angaben der Kläger sei das Ziel der Klage, die Verordnung insoweit für nichtig erklären zu lassen, wie sie Pflanzen und Erzeugnisse der Kategorie NGT 1 vom bislang geltenden Gentechnikrecht freistellt. Für NGT-1-Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse werden zentrale Vorgaben des bisherigen EU-Gentechnikrechts künftig nicht mehr gelten. Dazu gehören unter anderem die präventive Umweltrisikoprüfung, Monitoring- und Informationspflichten sowie die Kennzeichnung als gentechnisch verändert.
Die Kläger sehen dadurch insbesondere die gentechnikfreie ökologische und konventionelle Landwirtschaft belastet. Nach ihren Angaben werden zusätzliche Kosten für Informationsbeschaffung, Trennung und Analytik auf Unternehmen verlagert, die gentechnikfrei wirtschaften. Als weiteren Kritikpunkt nennen sie Patente auf Pflanzen, Produkte und Eigenschaften. Diese könnten nach ihrer Auffassung die Vielfalt in der Züchtung einschränken und zu einer stärkeren Konzentration des Saatgutmarkts führen.
Die Verordnung gilt im Wesentlichen ab 17. Juli 2028.
Hohe Hürde bei der Zulässigkeit
Buchholz teilt die Einschätzung des Europa-Rechtlers Gerd Winter, der die Klage begleitet. Problematisch sei zunächst die Zulässigkeit. Sollte das Europäische Gericht – oder später der Europäische Gerichtshof – seine bislang sehr restriktive Rechtsprechung hierzu öffnen, sieht Buchholz „gute Erfolgsaussichten, insbesondere im Hinblick auf die Verletzung des Vorsorgeprinzips“, teilte er auf Nachfrage von BioHandel mit.
Bei einem Erfolg könnten die Gerichte die NGT-Verordnung vollständig oder teilweise für nichtig erklären. Änderungen an der Verordnung selbst könnten sie dagegen nicht vornehmen. Dafür müsste der EU-Gesetzgeber erneut tätig werden.
Buchholz rechnet mit einer Verfahrensdauer von ein bis zwei Jahren, je Instanz. Nach der Zustellung der Klage an Parlament, Rat und Kommission folgen zunächst deren Klagebeantwortungen. Dafür gilt eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Klageschrift, die verlängert werden kann. Danach kann es weitere Schriftsätze und eine mündliche Verhandlung geben. Gegen die Entscheidung des Europäischen Gerichts können Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt werden, so der Rechtsanwalt.
Welche Schutzmaßnahmen weiter gelten, ist noch offen
Offen ist nach Einschätzung von Buchholz auch, inwieweit die neue Verordnung nationalen Maßnahmen zum Schutz der gentechnikfreien Produktion entgegensteht. In einem Gutachten für den Verband Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) kommt er zu dem Ergebnis:
„Nationale Maßnahmen zum Schutz vor unbeabsichtigtem Vorhandensein von GVO-Einträgen haben weiterhin Bestand. Zu den Maßnahmen gehören die Informationspflicht der Nachbarbetriebe durch diejenigen, die GVO anbauen, und das Einhalten von Abstandsregeln beim Anbau durch den Betrieb, der GVO anbaut.“
Auch zum Standortregister trifft das Gutachten eine klare Aussage:
„Solange NGT1-Pflanzen vom Anwendungsbereich der Regelung über das Standortregister in § 16a GenTG nicht explizit ausgenommen werden, gelten deren Anforderungen deshalb weiterhin auch für NGT1-Pflanzen.“
Kläger sehen gentechnikfreie Erzeugung gefährdet
Johannes Bender, Vorstand der Bingenheimer Saatgut AG, warnt vor möglichen Einkreuzungen auf Zucht- und Vermehrungsflächen. Seine Kunden verlangten gentechnikfreies Saatgut. „Wir müssten umfangreiche Genom-Analysen durchführen lassen, um unseren Kunden weiterhin gentechnikfreie Ware liefern zu können“, sagt Bender. Für Bingenheimer als Anbieter von ökologischem, vor allem samenfestem Saatgut bedeute das zusätzliche Arbeit und Kosten. Dadurch werde die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens erheblich belastet.
Auch Rapunzel sieht Risiken für die eigene gentechnikfreie Produktion. Das Unternehmen stellt nach eigenen Angaben rund 600 Bio-Produkte her und arbeitet dafür mit zahlreichen Zulieferern zusammen. „Unsere Abnehmer und Kunden verlangen Gentechnikfreiheit“, sagt Eva Heusinger, bei Rapunzel für politisches Engagement zuständig. Bisher habe sich das risikoorientierte Prüfsystem des Unternehmens bewährt. Künftig werde die Analytik erschwert, weil NGT-Inverkehrbringer nicht mehr verpflichtet seien, Nachweisverfahren zur Verfügung zu stellen.
Carl Vollenweider von der Dottenfelder Bio-Saat GmbH warnt: „Ohne gentechnikfreie Sorten und Saatgut ist eine gentechnikfreie ökologische oder konventionelle Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung nicht mehr möglich“. Fehlende Abstandsregelungen und Standortregister erhöhten aus seiner Sicht das Risiko von Einkreuzungen in die Zuchtgärten. Auch der Austausch von Material mit anderen Züchtern werde dadurch zum Risikofaktor. Gefährdet sei zudem die langjährige Züchtungsarbeit des Unternehmens an angepassten Sorten und vielfältigen Populationen, die die Resilienz im Anbau erhöhen sollen.
Bioland und BÖLW unterstützen die Klage
Der Anbauverband Bioland unterstützt das Klagebündnis nach eigenen Angaben mit fachlicher Expertise und finanziellen Mitteln. „Die neue Gentechnik-Verordnung wälzt Folgekosten einseitig auf die gentechnikfreie Praxis ab“, sagt Bioland-Vizepräsidentin Sabine Kabath. Die Direktklage sei deshalb ein notwendiger Schritt, um unter anderem das Recht auf Eigentum, Unternehmensfreiheit und vorsorgenden Umweltschutz einzufordern.
Auch der Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) unterstützt die Klage: „Die Bio-Branche hat schon zu Beginn der Verhandlungen über die NGT-Verordnung immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verordnung in ihrer im Juni beschlossenen Form das EU- und Völkerrecht verletzt“, sagt Tina Andres, Vorstandsvorsitzende des BÖLW. Sie kritisiert insbesondere die Abschaffung der Risikoprüfung und den Wegfall der lückenlosen Kennzeichnung für Produkte aus NGT-1-Pflanzen.
Was der Klage vorausging
Im Dezember 2025 einigten sich EU-Kommission, Rat und Parlament im Trilog auf die neuen Regeln für NGT-Pflanzen. Im April 2026 bestätigte der Rat den Kompromiss, im Juni folgte das Europäische Parlament. Für NGT-1-Pflanzen werden unter anderem Risikoprüfung und Kennzeichnungspflichten für daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel entfallen. Saatgut muss weiter gekennzeichnet werden. Ein generelles Patentverbot enthält die Verordnung nicht. Bio-Verbände hatten im Gesetzgebungsverfahren wiederholt vor einer stärkeren Konzentration des Saatgutmarkts gewarnt.
Zwischen Ratsbeschluss und Parlamentsabstimmung legte der BÖLW ein Rechtsgutachten der Kanzlei GGSC vor. Es kommt zu dem Schluss, dass zentrale Teile der Regelung gegen das im EU-Recht verankerte Vorsorgeprinzip und gegen die Anforderungen des Cartagena-Protokolls zur UN-Biodiversitätskonvention verstoßen.
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