Die Bundesregierung hat am Mittwoch eine Erhöhung des betäubungsmittelrechtlich erlaubten Grenzwertes von Tetrahydrocannabinol (THC) in Nutzhanf beschlossen. Mit der Änderung passt sie die Vorgabe auf nationaler Ebene dem EU-Recht an. Im Nutzhanfsektor tätige Unternehmen wie etwa landwirtschaftliche Betriebe können nun Nutzhanf mit einem THC-Wert von 0,3 Prozent in den Verkehr bringen, sofern sie auch die weiteren Voraussetzungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erfüllen. Bislang lag der Wert bei 0,2 Prozent THC.
Das Inverkehrbringen von Nutzhanf ist nur unter der Maßgabe erlaubt, dass der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Nutzhanf wird für die Herstellung etwa von Hanffasern für Textilien oder Dämmstoffen verwendet. Auch wird Hanföl daraus gewonnen oder die Samen für den Verzehr genutzt. Die Änderung des zulässigen THC-Wertes war notwendig geworden, weil mit Inkrafttreten der neuen GAP-Strategieplanverordnung (EU) 2021/2115 der für Direktzahlungen zulässige THC-Wert auf 0,3 Prozent erhöht wurde. (mis)
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