Die geplante EU-Verordnung zu Neuen Genomischen Techniken (NGTs) soll den Umgang mit bestimmten gentechnisch veränderten Pflanzen grundlegend verändern. Für sogenannte NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sollen zentrale Vorgaben des bisherigen Gentechnikrechts künftig nicht mehr gelten. Dazu zählen unter anderem die Pflicht zur Risikoprüfung vor der Freisetzung sowie die Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln, die aus solchen Pflanzen hergestellt werden.
Ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei GGSC im Auftrag des Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) stellt diese Deregulierung nun grundsätzlich infrage. Die Juristen kommen zu dem Schluss, dass die im Trilog geeinte Fassung der NGT-Verordnung geltendes Recht gleich doppelt verletzt: Sie verstoße gegen das im EU-Recht verankerte Vorsorgeprinzip und gegen die Anforderungen des Cartagena-Protokolls zur UN-Biodiversitätskonvention.
Das Europäische Parlament muss der Verordnung noch zustimmen. Die Abstimmung im zuständigen ENVI-Ausschuss, dem Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, ist für Anfang Juni vorgesehen. Die Abstimmung im Plenum soll voraussichtlich Mitte Juni folgen.
Was sind NGT-Pflanzen der Kategorien 1 und 2?
Neue Genomische Techniken, kurz NGT, sind gentechnische Verfahren, mit denen das Erbgut von Pflanzen gezielt verändert werden kann. Die geplante EU-Verordnung unterscheidet zwischen zwei Gruppen.
- NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sollen als mit konventionell gezüchteten Pflanzen gleichwertig gelten. Das betrifft Pflanzen, bei denen die EU annimmt, dass die genetischen Veränderungen auch natürlich oder durch herkömmliche Züchtung hätten entstehen können. Für sie sollen viele Vorgaben des Gentechnikrechts entfallen.
- NGT-Pflanzen der Kategorie 2 umfassen Pflanzen mit komplexeren genetischen Veränderungen. Sie sollen grundsätzlich weiter unter die bestehenden Gentechnikvorschriften fallen, etwa bei Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung. Allerdings sieht auch hier die geplante Verordnung Erleichterungen vor.
Aus Sicht des Gutachtens liegt das zentrale Problem vor allem bei Kategorie 1. Diese Pflanzen bleiben zwar gentechnisch veränderte Organismen, würden aber in weiten Teilen nicht mehr wie solche behandelt.
NGT-Verordnung rechtswidrig? Was das Rechtsgutachten kritisiert
Der zentrale Vorwurf der Gutachter lautet: Die Verordnung verzichte bei NGT-Pflanzen der Kategorie 1 auf eine echte Risikoprüfung. Statt zu prüfen, welche Eigenschaften eine konkrete Pflanze hat und welche Folgen sie für Mensch, Tier oder Umwelt haben könnte, solle nur festgestellt werden, ob sie die formalen Kriterien für Kategorie 1 erfüllt. Entscheidend sind also vor allem Art und Zahl der Veränderungen im Erbgut.
Aus Sicht der Gutachter reicht das nicht. Denn, das Risiko einer NGT-Pflanze lasse sich nicht allein daran festmachen, wie viele Stellen im Erbgut verändert wurden. Entscheidend seien auch der Ort und der genetische Kontext der Veränderung und welche Folgen diese nach Freisetzung, Anbau oder Verarbeitung haben könnten.
Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip
Das Vorsorgeprinzip ist ein Grundsatz des EU-Rechts. Es soll Mensch, Tier und Umwelt auch dann schützen, wenn Risiken wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärt sind. Nach Ansicht der Gutachter widerspricht die NGT-Verordnung diesem Grundsatz, weil sie NGT-Pflanzen der Kategorie 1 aus dem Gentechnikrecht herausnimmt, ohne dass geringere Risiken gegenüber anderen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) wissenschaftlich belegt wären. Zudem fehle ein klares Korrektiv, falls sich eine solche Pflanze später als problematisch erweist.
Verstoß gegen die UN-Biodiversitätskonvention
Der zweite Kritikpunkt betrifft das Cartagena-Protokoll zur biologischen Sicherheit, das zur UN-Biodiversitätskonvention gehört. Es verlangt laut Gutachten vor der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen eine wissenschaftliche Risikoprüfung im Einzelfall. Diese Einzelfallprüfung fehle laut Gutachten bei NGT-Pflanzen der Kategorie 1.
NGT-Kennzeichnung nur beim Saatgut geplant
Nach der geplanten Verordnung soll nur Saatgut und anderes Vermehrungsmaterial von NGT-Pflanzen der Kategorie 1 gekennzeichnet werden. Lebensmittel und Futtermittel, die daraus entstehen, müssten dagegen nicht als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden. Das gelte nach Aussage der Gutachter auf Nachfrage des BÖLW unabhängig davon, ob es etwa „um Babynahrung, Kekse oder Tiefkühlkost“ gehe.
Was die NGT-Verordnung für Bio bedeutet
Der Einsatz von NGT-Pflanzen soll in der ökologischen Produktion weiterhin verboten bleiben. Bio soll also auch künftig gentechnikfrei wirtschaften. Doch ohne Kennzeichnung entlang der gesamten Wertschöpfungskette wird es schwieriger, Gentechnikfreiheit abzusichern. Wenn nur das Saatgut gekennzeichnet wird, aber nicht die daraus hergestellten Lebensmittel und Futtermittel, entstehen Lücken. Für Hersteller, Händler und Verarbeiter kann es dadurch komplizierter werden, Rohstoffe eindeutig einzuordnen.
Unklar ist laut Gutachten außerdem, ob nationale Koexistenzmaßnahmen für NGT-Pflanzen der Kategorie 1 weiterhin möglich wären. Dazu gehören zum Beispiel Standortregister oder Mindestabstände beim Anbau. Solche Maßnahmen sind wichtig, um Verunreinigungen und Auskreuzungen zu vermeiden.
Für Bio-Betriebe, Bio-Verarbeiter und den Naturkosthandel können damit Unklarheiten aufkommen: Kann ein Betrieb sicherstellen, dass seine Lieferkette gentechnikfrei bleibt? Können Kundinnen und Kunden weiterhin erkennen, was sie kaufen? Und wer trägt Verantwortung, wenn es zu Verunreinigungen kommt?
Tina Andres, Vorstandsvorsitzende des BÖLW: „So froh wir sind, dass Bio auch in Zukunft gentechnikfrei wirtschaften kann, weil wenigstens gentechnisch verändertes Saatgut gekennzeichnet werden muss, so sehr sind wir besorgt.“
BÖLW: Warum Patente auf Saatgut zum Problem werden könnten
Tina Andres sieht das EU-Parlament vor einer weitreichenden Entscheidung: „Geben die Volksvertreter dem Druck der Chemielobby nach und stimmen der NGT-Verordnung zu, setzen sie die Bevölkerung Europas unabsehbaren Risiken aus. Absehbar dagegen ist, dass Europa den Wettlauf um Patente auf Saatgut verlieren wird, dem die Verordnung Tür und Tor öffnet. Längst beherrschen Konzerne in den USA und China den Patente-Markt. Wenn sich die hiesige Lebensmittelwirtschaft vom bewährten Sortenschutz verabschiedet und auf eine auf Patenten basierende Züchtung und Erzeugung setzt, drohen ihr vergleichbare Abhängigkeiten wie im fossilen Sektor..“
Zugleich betont der BÖLW, dass Innovation auch ohne Gentechnik möglich sei. Als Beispiele nennt Andres samenfeste Sorten aus der Öko-Züchtung, etwa eine Zucchini-Sorte, die bei Trockenstress Vorteile zeigt, oder Winterblumenkohl, der durch Aussaat im Sommer keine beheizte Anzucht benötigt.
Was passiert, wenn das Parlament der neuen NGT-Verordnung zustimmt?
Sollte das EU-Parlament der Verordnung zustimmen, könnte ein Mitgliedstaat laut BÖLW eine Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof anstoßen. Auch das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung gute Erfolgsaussichten hätte. Denn nach Ansicht der Gutachter würde der EU-Gesetzgeber mit der Verabschiedung der Trilogfassung die Grenzen seines rechtlichen Spielraums überschreiten.
Politisch liegt der nächste Schritt nun beim Europäischen Parlament. Stimmt es zu, wäre der Weg für die neue NGT-Verordnung frei. Lehnt es ab, wäre die im Trilog geeinte Fassung vorerst gestoppt. Da sich Rat und Parlament im Trilog bereits auf den Text geeinigt haben und der Rat seine Position inzwischen bestätigt hat, gilt die ausstehende Zustimmung des Parlaments vielfach als abschließender formeller Schritt. Rechtlich erforderlich bleibt sie dennoch.
Das Rechtsgutachten der Kanzlei GGSC finden Sie hier.
Die wichtigsten Fragen zur NGT-Verordnung
Was ist die NGT-Verordnung der EU?
Die NGT-Verordnung ist ein geplanter EU-Rechtsakt zu Pflanzen, die mit Neuen Genomischen Techniken erzeugt wurden. Sie soll festlegen, welche Regeln künftig für solche Pflanzen und daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel gelten. Besonders umstritten ist, dass NGT-Pflanzen der Kategorie 1 weitgehend aus dem bisherigen Gentechnikrecht herausgenommen werden sollen.
Was sind NGT-Pflanzen der Kategorie 1?
NGT-Pflanzen der Kategorie 1 sind Pflanzen aus Neuer Gentechnik, die nach der geplanten EU-Verordnung als gleichwertig mit konventionell gezüchteten Pflanzen gelten sollen. Für sie sollen zentrale Vorgaben des bisherigen Gentechnikrechts entfallen, darunter die klassische Risikoprüfung vor der Freisetzung und die Kennzeichnung von Lebens- und Futtermitteln.
Was sind NGT-Pflanzen der Kategorie 2?
NGT-Pflanzen der Kategorie 2 sind Pflanzen mit komplexeren genetischen Veränderungen. Sie sollen grundsätzlich weiter unter die bestehenden Gentechnikvorschriften fallen, etwa bei Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung. Die geplante EU-Verordnung sieht aber auch für diese Kategorie Erleichterungen vor.
Warum hält das Rechtsgutachten die NGT-Verordnung für rechtswidrig?
Das Gutachten der Kanzlei GGSC im Auftrag des BÖLW sieht zwei zentrale Rechtsverstöße. Erstens verstoße die Verordnung gegen das europäische Vorsorgeprinzip, weil NGT-Pflanzen der Kategorie 1 ohne einzelfallbezogene Risikoprüfung aus dem Gentechnikrecht herausgenommen werden sollen. Zweitens sehen die Gutachter einen Konflikt mit dem Cartagena-Protokoll zur UN-Biodiversitätskonvention, das eine wissenschaftliche Risikoprüfung vor der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen verlangt.
Was bedeutet die NGT-Verordnung für Bio-Lebensmittel?
Der Einsatz von NGT-Pflanzen soll in der ökologischen Produktion weiterhin verboten bleiben. Problematisch ist aus Sicht der Bio-Branche jedoch, dass NGT-Pflanzen der Kategorie 1 nur beim Saatgut gekennzeichnet werden sollen. Für daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel wäre keine entsprechende Kennzeichnung vorgesehen. Dadurch könnte es schwieriger werden, gentechnikfreie Lieferketten abzusichern.
Kommentare
Registrieren oder anmelden, um zu kommentieren.