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Betrugsbekämpfung

Neue EU-Regeln für „Frühstücks-Lebensmittel"

Die Überarbeitung der „Frühstücks-Richtlinien" soll Verbrauchern helfen, informierte und gesündere Entscheidungen über Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und Marmelade zu treffen – und Betrügereien entgegenzuwirken.

Die EU-Vermarktungsnormen für bestimmte „Frühstücks-Richtlinien" sind mehr als 20 Jahre alt. Zeit, sie zu überarbeiten und aktualisieren, befand die Europäische Kommission im April 2023.

In dieser Woche erzielten die Verhandlungsführer des Parlaments und des Rates nun eine vorläufige politische Einigung über aktualisierte Vorschriften zur Zusammensetzung, Bezeichnung, Etikettierung und
Aufmachung
bestimmter „Frühstücks-Lebensmittel". Diese Überarbeitung soll Verbrauchern helfen, informierte und gesündere Entscheidungen über landwirtschaftliche Lebensmittel wie Honig, Fruchtsaft, Konfitüre und Marmelade zu treffen.

Die neuen Vorschriften im Überblick:

  • Ein Großteil des Honigs, der aus Nicht-EU-Ländern eingeführt wird, steht im Verdacht, mit Zucker verfälscht zu sein. Das bleibt laut Kommission auf dem EU-Markt unentdeckt. Um Betrügereien entgegenzuwirken und die Verbraucher besser zu informieren, müssen künftig auf der Vorderseite der Etiketten auch bei Honigmischungen die Herkunftsländer klar angegeben werden, anstatt wie bisher, ob der Honig aus der EU stammt oder nicht. Außerdem muss der prozentuale Anteil des Honigs aus mindestens den vier wichtigsten Herkunftsländern deklariert werden. Wenn dies nicht mehr als die Hälfte des gesamten Honigs ausmacht, muss der prozentuale Anteil für alle Länder angegeben werden.
  • Im Anschluss an Machbarkeitsstudien wird die Kommission einen Identifizierungscode oder ein ähnliches Verfahren vorschlagen, mit dem der Honig zu den Imkern zurückverfolgt werden kann. Außerdem wurde vereinbart, eine EU-Sachverständigenplattform einzurichten, die Daten sammeln soll, um Kontrollen zu verbessern und Verfälschungen bei Honig aufzudecken.
  • Für Fruchtsäfte, Konfitüren und Marmeladen wird die Kommission innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie prüfen, ob die Kennzeichnung des Herkunftslandes der verwendeten Früchte obligatorisch ist. Für Konfitüren und Marmeladen gilt die Regel, dass für die Herstellung von einem Kilo Konfitüre und Marmelade mindestens 450 Gramm Früchte verwendet werden müssen (500 Gramm für hochwertige „Extra-Konfitüre").
  • Außerdem wurde vereinbart, dass die Kennzeichnung „enthält nur natürlich vorkommende Zucker" für Fruchtsäfte zulässig sein soll. Um die wachsende Nachfrage nach zuckerarmen Produkten zu befriedigen, wurde auch vereinbart, dass umformulierte Fruchtsäfte die Bezeichnung „zuckerreduzierter Fruchtsaft" tragen dürfen, wenn mindestens 30 Prozent des natürlich vorkommenden Zuckers entfernt wurden. Allerdings dürfen die Hersteller dann keine Süßungsmittel verwenden, um die Zuckerreduzierung auszugleichen.

Nach der Einigung sagte der Berichterstatter Alexander Bernhuber (EVP, Österreich): „Ich freue mich, dass wir Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug bei Honig ergriffen haben. Durch diese Initiativen werden die Verbraucher besser informiert, und sowohl die Imker als auch die Verbraucher werden besser vor gepanschtem Honig geschützt."

Die Vereinbarung muss noch vom Parlament und vom Rat angenommen werden. Danach wird das neue Gesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die EU-Länder müssen die neuen Vorschriften zwei Jahre nach Inkrafttreten anwenden. (juk)

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