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Keine Entwarnung für „Sonnen-Brote“

Trotz Lidl-Urteil: Wer für sein Brot den Begriff „Sonne“ verwendet, muss weiterhin mit einer erfolgreichen Klage der Hofpfisterei rechnen. Bio-Läden bekamen das bereits zu spüren. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks warnt seine Mitglieder.

Dieser Artikel wurde am 21. Mai aktualisiert (s.u.).

Eine Entscheidung des Landgerichts München hat ein breites Medien-Echo hervorgerufen. Die zuständige Richterin lehnte eine Einstweilige Verfügung der Großbäckerei Hofpfisterei gegen den Discounter Lidl ab, der Brot unter dem Namen „Nuss-küsst-Sonne“ verkauft.

Den Begriff „Sonne“ hat sich die Hofpfisterei schon in den 1970er-Jahren als Wortmarke gesichert. Dennoch habe die Richterin keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Lidl-Brot und dem Sonnenbrot der Hofpfisterei feststellen können, schreibt die Süddeutsche Zeitung. Die von der Großbäckerei beantragte Einstweilige Verfügung wird deshalb nicht vollzogen. Der Discounter kann sein „Nuss-küsst-Sonne“-Brot vorläufig weiterverkaufen.

Drei Verfahren sind anhängig

„Man kann darüber streiten, ob eine solche Marke heute noch vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden würde. Da aber innerhalb der gesetzlichen Frist kein Widerspruch erfolgte, hat diese Marke seitdem Bestand“, erläutert der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks. Gleichzeitig warnt er seine Mitglieder: Der Richterspruch dürfe nicht als Entscheidung gegen das bestehende Markenrecht verstanden werden. Tatsächlich kann die Hofpfisterei Berufung beim Oberlandesgericht einlegen oder in einem Verfahren ohne Eilbedürftigkeit zu ihrem Recht kommen.

Nicht nur gegen Lidl hat die Hofpfisterei rechtliche Schritte eingeleitet. „Bei uns am Landgericht München I sind derzeit drei Verfahren der Hofpfisterei gegen Bäcker/Lebensmittelläden anhängig wegen der Sonne. Etwa 20 Verfahren wurden schon erledigt“, teilte eine Sprecherin des Landgerichts auf Anfrage von BioHandel mit.

„Sonnen“-Brötchen kamen Bioladen teuer zu stehen

Zu den beim Landgericht anhängigen Verfahren gehört auch der Streit auf Unterlassung zwischen der Hofpfisterei und einem Chemnitzer Bio-Markt. Anlass ist ein „Sonnenlaib“ genanntes Brot, das der Markt seinen Kunden anbietet. Gegen eine entsprechende Einstweilige Verfügung des Landgerichts hatte der Chemnitzer Markt Widerspruch eingelegt (Az. 3 HKO 1440/21). Darüber wurde vergangene Woche verhandelt und am Ende der Sitzung der 21. Mai als Termin zur Verkündung einer Entscheidung festgelegt. Mittlerweile wurde jedoch bekannt, dass sich die streitenden Parteien außergerichtlich einigen wollen*.

Zu den betroffenen Biomärkten gehört auch der Bioladen Kichererbse aus Ludwigshafen. Für 40 „Sonnen“-Brötchen, die zum Sonderpreis verkauft wurden, musste der Laden im Jahr 2019 genau 1.750 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben, um bei einem Streitwert von 150.000 Euro nicht noch höher belangt zu werden. Zuzüglich eigener Anwaltskosten hat die Auseinandersetzung mit der Hofpfisterei den Laden rund 2.000 Euro gekostet, pro Brötchen 50 Euro.

Hofpfisterei sieht sich in der Pflicht

Die Hofpfisterei sieht sich zu dem Vorgehen gezwungen. Denn der Markenschutz beinhaltet nicht nur ein Recht für den Markeninhaber, sondern verpflichtet ihn auch gleichzeitig, alles zu tun, um diesen Schutz aufrechtzuerhalten und gegen widerrechtliche Benutzung durch Dritte vorzugehen. Deshalb muss die Hofpfisterei gegen Bäckereien Schritte unternehmen, die Brot, Backwaren oder Backmischungen mit dem Namen „Sonne“ vertreiben.

Darunter fallen auch Namen wie „Sonnenbrot“, „Sonnenlaib“ oder ähnliche Bezeichnungen. Dies gilt auch überregional. In einem solchen Fall erhält der Markenrechtsverletzer von der Hofpfisterei zunächst eine schriftliche Unterlassungserklärung, in der er sich verpflichtet, in Zukunft eine derartige Markenrechtsverletzung zu unterlassen. Ob eine Marke bereits vergeben ist, kann man auf der Webseite des Deutschen Patent- und Markenamts prüfen.

*Aktualisierung am 21. Mai:

Der Chemnitzer Bio-Markt und die Hofpfisterei haben sich außergerichtlich geeinigt. Über den Inhalt der Einigung vereinbarten beide Parteien Geheimhaltung, teilte das Landgericht München I mit. Das Markenrecht wurde durch die Einigung nicht infrage gestellt.

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