Am 27. September tritt die „Directive on Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo-Richtline, in Kraft, die Greenwashing-Marketing von Unternehmen unterbinden soll. Das heißt, ab Montag dürfen Unternehmen nicht mehr pauschal mit Begriffen wie Klimaneutral, Ökostrom, Regional oder Natürlich werben – das gilt auch für Bilder, Symbole und Markennamen mit Umweltaussagen.
Die neue Regelung gilt übrigens nicht nur für Verpackungen, Etiketten und das aktuelle Marketing, sondern ebenso für Online-Shops und Websites. Auch ältere Posts auf Social Media, die noch einsehbar sind, müssen den neuen Regelungen angepasst oder gelöscht werden.
Bioläden sind ebenfalls betroffen
Bioläden sind ebenfalls betroffen. Denn sie dürfen ab jetzt nicht mehr mit „100 Prozent Bio“ werben, wenn sie auch nicht Bio-zertifizierte Produkte wie etwa Reinigungsmittel und Kosmetik führen. Künftig müssen sie deshalb deutlich kennzeichnen, dass sich die Aussage zu Bio auf die Lebensmittel bezieht, beispielsweise mit „Bio-Lebensmittel gemäß EU-Bio-VO und Non-Food“. Außerdem müssen sie darauf achten, dass beispielsweise auf Preisschildern, Bannern und Plakaten keine pauschalen Werbeaussagen in Bezug auf Nachhaltigkeit gemacht werden.
Produkte, die den neuen Vorgaben nicht entsprechen, dürfen ab Montag nicht mehr abverkauft werden. Wer sich nicht daran hält, muss im Falle einer Abmahnung mit hohen Bußgeldern rechnen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er alles ihm Mögliche getan hat, um die EmpCo-Richtlinien rechtzeitig umzusetzen.
Mehr Rechtssicherheit gefordert
Daher herrschte auch im Fachhandel in den vergangenen Monaten Hochbetrieb – Hersteller, Großhandel und Läden mussten ihre gesamte Kommunikation bis hin zu Markennamen überprüfen und teilweise ändern, spezifizieren oder ganz löschen. Großhändler informierten ihre Kundschaft über nötige Änderungen und der Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) bot seinen Mitgliedern an, Claims durch einen externen Anwalt überprüfen zu lassen.
Dennoch werden zum Stichtag vielerorts noch Produkte und Materialien auf Lager oder im Umlauf sein, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen. Denn Verpackungsmaterialien beispielsweise werden oft lange im Voraus beschafft, und so waren viele Produkte und Verpackungen schon produziert, bevor die EmpCo verabschiedet worden ist – eine nachträgliche Anpassung ist dann mit erheblichem Aufwand verbunden. Würden diese ab sofort nicht mehr verkauft oder Verpackung nicht mehr genutzt, müssten einwandfreie Waren vernichtet werden.
Deshalb gibt es nach Informationen der Lebensmittelzeitung (LZ) von Wirtschaftsverbänden und aus dem Bundestagsfraktionen Vorstöße, Rechtssicherheit für bereits produzierte Altbestände und verpackte Ware zu schaffen, um unnötige Warenvernichtungen zu verhindern.
Das würde zwar keine neue Übergangsfrist schaffen, aber im Falle einer Abmahnung soll ein Gericht berücksichtigen können, ob Unterlassungsansprüche verhältnismäßig sind. Dabei könnten unter anderem die Kosten einer nachträglichen Anpassung und die Umweltbelastungen durch eine mögliche Warenvernichtung eine Rolle spielen.
Für Unternehmen, die die Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzen konnten, ist es daher wichtig zu dokumentieren, welche Produkte und Aussagen geprüft wurden, welche Nachweise vorliegen und warum eine Anpassung möglich oder nicht möglich war. Dabei können etwa auch Produktionszyklen, Lagermengen und technische Einschränkungen eine wichtige Rolle spielen.
EmpCo: Dos and Don'ts
Dos
Zertifizierungen mit anerkanntem System und objektiver Überprüfung durch Dritte – wie beispielsweise unser CSE-Standard (Certified Sustainable Economics)
Staatliche Siegel wie das EU-Umweltzeichen
Transparente, zugängliche Standards, deren Kriterien öffentlich einsehbar und nachvollziehbar sind
Auch Aussagen, die sich belegen lassen, bleiben erlaubt, wie beispielsweise: „100 Prozent Ökostrom in der Produktion“ oder „aus 68 Prozent nachwachsenden Rohstoffen“
Don'ts
Von Unternehmen selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Überprüfung
Labels ohne echte Zertifizierung
Siegel ohne unabhängige Prüfung durch externe Dritte
Zertifizierungen mit intransparenten Vergabekriterien, die für Verbraucher und Verbraucherinnen nicht nachvollziehbar sind
Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „grün“ oder „ökologisch“ ohne spezifischen Nachweis
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