Einweggeschirr aus Plastik gehört bald der Vergangenheit an. Denn ab 3. Juli gilt das Einwegplastik-Verbot. Reguliert wird damit das Inverkehrbringen von Produkten, die häufig unsachgemäß in der Umwelt entsorgt werden, und für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt.
Folgende Produkte dürfen demnach nicht mehr in den Verkehr gebracht werden:
- Einmalbesteck und -teller, Einweg-Trinkhalme, Rührstäbchen,
- Wattestäbchen aus Kunststoff
- Luftballonstäbe aus Kunststoff
In der kommenden Woche gibt BioHandel einen Überblick über gängige Mehrweg-Alternativen im To-Go-Bereich und die Erfahrungen, die Anwender bereits damit gemacht haben.
Kunststoff-Warnung auf der Verpackung
Des Weiteren verpflichtet ein Gesetz Hersteller zur Kennzeichnung von Produkten aus Einwegkunststoff. Die vorgeschriebenen Piktogramme auf der Verpackung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die Produkte Kunststoff enthalten, die bei unsachgemäßer Entsorgung die Umwelt schädigen. Außerdem soll verantwortungsvolles Handeln gefördert werden, indem gezeigt wird, welcher Entsorgungsweg nicht sachgemäß ist.
Folgende Produkte müssen demnach auf der Verkaufs- und Umverpackung, beziehungsweise Außenverpackung gekennzeichnet werden:
- Hygieneeinlagen (insbesondere Binden),
- Tampons und Tamponapplikatoren,
- Feuchttücher (insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege),
- Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind,
- Tabakprodukte, die Filter enthalten und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukte vorgesehen sind.
Genaue Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich dazu aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151. (kam)
Weiterführende Links
Kennzeichnungsvorschriften für Einweg-Kunststoffprodukte (in englischer Sprache)
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