Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Öko-Verordnung 2018/848 ab Januar 2022 gilt auch eine erweiterte Kontrollpflicht für den Handel mit unverpackter Ware wie Obst und Gemüse. Bisher waren nur Läden zu einer Bio-Kontrolle verpflichtet, in denen Kunden nicht selbst nachvollziehen können, ob die als „biologisch“ deklarierte Ware tatsächlich aus dem Originalgebinde bzw. der Originalverpackung stammt.
Das galt bisher beispielsweise für:
- selbst verpackten Käse
- in eigene Tüten abgepackten Tee
- Heißgetränke aus dem Kaffeeautomaten
- selbst gefertigte Produkte im Bistro
Die Neuregelungen aus der EU-Öko-Verordnung wurden im Juli 2021 in das deutsche Ökolandbaugesetz (ÖLG) übernommen. Laut Paragraph 3, Absatz 2, sind Unternehmer von der Kontrollpflicht ausgenommen, wenn sie unverpackte Bio-Erzeugnisse (Futtermittel ausgenommen) direkt an Endverbraucher verkaufen und die jeweiligen Produkte
- nicht selbst erzeugt oder aufbereitet wurden;
- an keinem Ort gelagert werden, der nicht zur Verkaufsstelle gehört;
- nicht aus einem Drittland eingeführt wurden;
- pro Jahr eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm nicht überschreiten und der damit erzielte Jahresumsatz nicht über 20.000 Euro beträgt.
Weiterhin darf die Ausführung der betreffenden Verkaufstätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben werden.
Von der neuen Regelung dürfte der Großteil der Naturkostfachgeschäfte betroffen sein. Der Bundesverband Naturkost Naturwaren (BNN) geht davon aus, dass die Zahl der von der Kontrollpflicht freigestellten Läden künftig entsprechend gering ausfällt, teilt die Pressestelle auf Nachfrage von BioHandel mit. Der Verband gibt an, seine Mitglieder seit rund einem halben Jahr regelmäßig zu den Neuregelungen zu informieren und ihnen beratend zur Seite zu stehen. Auch der Einzelhändler-Verband Naturkost Süd wies in seiner Mitgliederinformation auf die Änderung hin.
Mit den Sortimentsrichtlinien-Kontrollen von BNN und Naturkost Süd haben die zusätzlich erforderlichen und kostenpflichtigen EU-Öko-Kontrollen nichts zu tun, betonen beide Verbände. Sie müssen gesondert bei der jeweiligen Kontrollstelle angemeldet werden. Sofern die Kontrollen jedoch sowohl zeitlich zusammenfallen als auch durch dieselbe Kontrollstelle durchgeführt werden, können Einzelhändler sie kostensparend gleichzeitig durchführen lassen und laut BNN aufgrund von Schnittmengen der Kontrollinhalte „auf bereits etablierte Abläufe zurückgreifen“. Um die betroffenen Unternehmen zu entlasten, plädiert der BNN für einen Kontrollkostenzuschuss auch für Bio-Einzelhandels und -Herstellungsunternehmen, den es für landwirtschaftliche Ökobetriebe bereits gibt.
Weiterführende Links:
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
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