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Erweiterte Lebensmittel-Kennzeichnung

Ab Februar kommt zusätzliche Pflicht zur Herkunftsangabe bei Fleisch

Bei frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch müssen Herkunftsinformationen ab Februar EU-weit verpflichtend angegeben werden.

Ab dem 1. Februar 2024 muss beim Verkauf von unverarbeitetem und vorverpacktem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunft angegeben werden. Für unverarbeitetes und unverpacktes Rindfleisch gilt die Kennzeichnungspflicht schon seit dem Jahr 2000. Sie war wegen der Seuche BSE eingeführt worden.

Die Ausweitung der Herkunftskennzeichnung für die anderen Fleischsorten soll laut dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Verbraucherinnen und Verbrauchern eine transparente Kaufentscheidung an der Fleischtheke ermöglichen. Die Regeln für die Kennzeichnung im Überblick:

  • Liegen Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere nachweisbar in einem einzigen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat, darf die Angabe „Ursprung“ verwendet werden (Beispiel: „Ursprung: Deutschland“).
  • Auf Mischpackungen, in denen Fleisch derselben oder verschiedener Tierarten zusammen abgegeben werden, sind die unterschiedlichen Informationen jeweils aufzuführen.
  • Für Hackfleisch und Abschnitte (Trimmings), gibt es Sonderregelungen. Auch hier sind Angaben zu Aufzucht und Schlachtung zu machen, die wahlweise auch so ausgedrückt werden können, dass sie sich auf die EU und/oder ein Land bzw. Länder außerhalb der EU beziehen (z.B. „Aufgezogen und geschlachtet in der EU“, „aufgezogen außerhalb der EU, geschlachtet in der EU“).
  • Zusätzliche freiwillige Angaben zur Herkunft sind zulässig (z.B. Angabe einer Region).
  • Die Vermischung von Fleisch unterschiedlicher Herkunft in der Produktionskette wird durch Vorgaben zur Partienbildung begrenzt. Es wird ein Rückverfolgbarkeits- und Überwachungssystem über die gesamte Produktionskette anhand eines Codes etabliert.

Auch unverpacktes Fleisch muss mit dem Aufzuchtland und dem Schlachtland des Tieres gekennzeichnet werden.

Die Kennzeichnung muss laut BMEL schriftlich oder elektronisch erfolgen, wobei ein allgemeiner und gut sichtbarer Aushang im Laden ausreiche, wenn das angebotene Fleisch überwiegend aus dem gleichen Ursprungsland stammt (zulässig wäre z.B. die Formulierung: „Unser gesamtes Schweinefleisch in der Theke hat den Ursprung Deutschland."). Bei Fleisch, dessen Herkunft von dieser Herkunft abweicht, muss die Herkunft gesondert ausgewiesen werden. (juk)

Weitere Informationen des BMEL

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